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Promotion

Einreichung, Prüfung und Veröffentlichung

Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Themen Einreichung und Veröffentlicherung der Dissertationsschrift sowie zur Disputation.

Einreichung der Dissertation

  1. Dissertation in 3 gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplaren, die gebunden werden (KEINE Spiralbindung) und als elektronische datengeschützte Datei
  2. Zusammenfassung der Dissertation (maximal eine DIN A4 Seite)
  3. Formblatt zur Einreichung der Dissertation (mit eidesstattlicher Versicherung) der für Sie zutreffenden Promotionsordnung (also die Ordnung, die bei Ihrer Zulassung galt)
  4. Aktualisierter Lebenslauf (ohne Foto)
  5. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des strukturierten Promotionsprogramms  (vgl. § 11 Abs. 2 PromO Fak.13)

Bei der Einreichung ist es sinnvoll, bereits das dritte Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung zu benennen.

Es ist ratsam, sich sechs bis acht Wochen vorher zu melden, damit sichergestellt wird, dass Sie alle zusätzlich einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen haben und dass rechtzeitig ein Termin für die Einreichung vereinbart wird.

Das Promotionsverfahren wird erst dann eröffnet, sobald die Dissertation und alle erforderlichen Unterlagen (§ 11) vollständig beim Promotionsausschuss vorliegen. Spätestens 6 Monate nach Vorlage der Dissertation soll das Promotionsverfahren abgeschlossen sein. (vgl. § 12 Prom0 Fak. 13)

 

Beispiel für die Fristen (§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 PromO Fak. 13) als Muster (ohne Berücksichtigung von Feiertagen):
  • Einreichung der Arbeit: Montag, der 12. April.2021 (Versand der gedruckten Exemplare an die Gutachter*innen)
  • Ende der Begutachtungsfrist: 8 Wochen nach Versand der Exemplare: Mittwoch, 9. Juni
  • Auslage der Dissertation (4 Wochen): möglich, wenn beide Gutachten bei der Geschäftsstelle vorliegen: bis Mittwoch, 7. Juli
  • Einspruchsfrist (5 Tage): bis Mittwoch, 14. Juli (Versand der Einladungen zur Disputation)
  • Einladungsfrist (zwei Wochen): Mittwoch, 28. Juli
  • Disputation: möglich ab Mittwoch, 28. Juli

Die Fristen sind im Einzelfall bei der Einreichung der Arbeit in der Geschäftsstelle nachzufragen.

Beachten Sie das Datum Ihres Zulassungsschreibens. Die zu diesem Zeitpunkt neuste Promotionsordnung ist die für Ihr Promotionsverfahren gültige Promotionsordnung.

Es sind bei Einreichung der Dissertation vier Nachweise zum Promotionsprogramm einzureichen (bitte ausdrücklich nicht mehr als vier Nachweise vorlegen). 

Diese sollten aus den genannten Wahlbereichen stammen und eine Bandbreite abdecken, z.B. 

  • zwei (oder mehr) aktive Beiträge / Vorträge auf einer Tagung / in einem Cluster-Kolloquium / Kolloquium bzw. Tea-Time der Fakultät, eine Veröffentlichung o.ä.
  • eine Veröffentlichung (bei kumulativen wäre diese zusätzlich zu den Einzelbeiträgen für die Dissertationen, dies ist jedoch nicht zwingend zu erbringen, sondern es können andere Nachweise erbracht werden),  
  • max. zwei passive Teilnahmen an Veranstaltungen (z.B. Tagung, Kolloquium, Tea-Time der Fakultät, Workshop)

Mündliche Prüfung (Disputation)

Die Prüfungskommission beststeht in der Regel aus drei Mitgliedern. Sie setzt sich aus den Gutachter*innen sowie einem dritten Prüfungsmitglied zusammen. Den Vorsitz übernimmt in der Regel die Erstbetreuerin / der Erstbetreuer. Auch das dritte Prüfungsmitglied muss Hochschullehrer*in einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitiertes Mitglied einer Hochschule sein. In Ausnahmefällen genügt die Promotion als hinreichende Qualifikation für die Funktion des dritten Prüfungsmitgliedes, wenn der Fakultätsrat zuvor die besondere wissenschaftliche Befähigung festgestellt hat (§ 13 PromO). Dazu stellt die Promovendin / der Promovend einen formlosen Antrag an die Geschäftsstelle, aus der diese Befähigung hervorgeht.

Max. 30 Min. Vortrag über die wichtigsten Ergebnisse der Dissertation, max. 60 min. Diskussion über die Hauptergebnisse sowie die fachlichen und methodischen Probleme der Dissertation (vgl. §16 Abs. 3 PromO Fak. 13).

  • Prüfungsberechtigt: nur Mitglieder der Prüfungskommission
  • Frageberechtigt: anwesenden Hochschullehrer*innen und habilitierte Mitglieder der Fakultä

Sie organisieren selbst Raum und Zubehör für Ihre Disputation. Bei externen Promovierenden unterstützen die Betreuer*innen.

Die Prüfungskommission gibt die Noten („ausgezeichnet – summa cum laude“, „sehr gut – magna cum laude“, „gut – cum laude“, „genügend - rite“, siehe § 14 PromO Fak. 13) nach der Disputation nichtöffentlich der / dem Promovierenden bekannt (§ 17 Abs. 4 PromO Fak. 13). Eine Notenbekanntgabe an die Zuhörenden gehört nicht zum offiziellen Teil der Disputation und sollte nicht stattfinden. Ob und wie die Promovendin / der Promovend andere über die Noten informiert, bleibt ihr / ihm überlassen.

Veröffentlichung der Dissertation

Die Doktorandin / der Doktorand verpflichtet sich nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens (innerhalb eines Jahres), die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht unentgeltlich in drei Exemplaren an die Hochschulbibliothek (vgl. § 19 PromO Fak. 13). Falls Auflagen für die Veröffentlichung erteilt wurden, muss die Arbeit erneut eingereicht werden und von den Gutachter*innen geprüft werden.

Bei dem Papier, auf welchem die drei Exemplare gedruckt werden, muss es sich um alterungsbeständigem holz- und säurefreies Papier handeln. Für die Einreichung der drei Exemplare beim Promotionsausschuss ist das Muster-Titelblatt zu verwenden.

Die Exemplare für die Veröffentlichung an die Bibliothek ist wichtig, dass die Rückseite des Titelblattes Auskunft über die Veröffentlichung als Dissertation in der Fak. Rehabilitationswissenschaften der Technischen Universität Dortmund und über Dissertationsort gibt (vgl. § 19 Abs. 2 PromO Fak. 13).

  • 3 Verlagsexemplare + Verlagsbescheinigung über Auflagenhöhe oder
  • 3 gedruckte Exemplare + PDF + Abgabeformular für Upload oder
  • Sonderfall Vorabexemplare: wenn sich der Druck der Verlagsexemplare verzögert und damit die Frist (Veröffentlichung 1 Jahr nach mündlicher Prüfung (§19(4)) in Gefahr gerät oder wenn der Doktortitel möglichst schnell erreicht werden soll. Die UB erhält in diesem Fall 3 gedruckte Exemplare und den Verlagsvertrag. Die Hochschulbibliothek erbittet in diesem Fall die spätere Zusendung eines Verlagsexemplars.

Quelle: UB TU Dortmund

Nach dem Promotionsverfahren

Sobald ein Nachweis über die Verbreitung und Veröffentlichung der Dissertation bei dem Promotionsausschuss eingereicht wurde, wird eine Promotionsurkunde ausgestellt. Die Promotionsurkunde erteilt das Recht zur Führung des Doktorgrades (vgl. § 20 PromO Fak. 13).

Bis zum Tag der Disputation ist die Immatrikulation erforderlich. Danach kann die Exmatrikulation erfolgen.

Haben Sie Fra­gen, die Sie hier gerne beantwortet hätten? Dann teilen Sie diese bitte dem Promotionsausschuss mit: promotionsausschuss.fk13tu-dortmundde