Zum Inhalt
Häufige Fragen

Studienabschluss

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten und der Note der Bachelorarbeit, wobei die einzelnen Noten mit der jeweiligen Gesamtzahl der Leistungspunkte des jeweiligen Moduls gewichtet werden (fachlich: Prüfungsordnung 2016 §18 Abs. 8 BA PO; schulisch: Prüfungsordnung 2016 §23 Abs. 10 ). Achtung: Für die Modulnoten zählen nur Noten von Modulabschlussprüfungen oder Teilleistungen, nicht von Studienleistungen!

In manchen Fällen ist es erforderlich, eine vorläufige Bestätigung über das erfolgreiche Bestehen des Studiengangs zu erhalten, noch bevor die offiziellen Abschlussdokumente (Zeugnis, Urkunde, etc.) fertiggestellt sind (z. B. bei der Einschreibung in einen Masterstudiengang oder für den zukünftigen Arbeitgeber). Um diese vorläufige Bestätigung zu erhalten, müssen alle Noten des Studiengangs vorliegen. Falls die Bewertung der Abschlussarbeit noch läuft und die Note daher noch nicht vorliegt, ist eine 4,0-Bescheinigung der beiden Betreuenden vorzulegen (weitere Informationen zur 4,0-Bescheinigung im FAQ zu den Abschlussarbeiten).

Die Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erhalten Sie dann bei der Zentralen Prüfungsverwaltung.

Äquivalenzbescheinigungen werden nur für BA-Studiengänge ausgestellt. Manchen Arbeitgebern ist die Abschlussbezeichnung Rehabilitationspädagoge bzw. Rehabilitationspädagogin, BA unbekannt.

Für Bewerbungen kann eine Äquivalenzbescheinigung angefordert werden. Diese Bescheinigung weist eine Affinität der Studieninhalte zu anderen sozial- oder heilpädagogischen Studiengängen nach. Senden Sie die Anfrage für die Äquivalenzbescheinigung mit einer Kopie des Transkript of Records an pruefungsausschuss.fk13tu-dortmundde, verwenden Sie für die Betreffzeile das Stichwort: „Äquivalenzbescheinigung“. Nach Prüfung der Anfrage und der Unterlagen erhalten Sie eine Rückantwort.

Wenn Sie bereits alle Leis­tun­gen in Ihrem Studiengang erbracht haben, müssen Sie sich nicht erneut rückmelden. Für die Bewertung der Leis­tun­gen und die Ausstellung der Abschlussdokumente müssen Sie nicht mehr immatrikuliert sein. Sie kön­nen daher einen Antrag auf Ex­ma­tri­ku­la­tion beim Studierendensekretariat stellen.

Wenn Sie noch nicht abschließend wissen, ob Sie Ihr Stu­di­um erfolgreich ab­ge­schlos­sen haben, kön­nen Sie sich auch noch einmal zur eigenen Si­cher­heit rückmelden. Sofern Sie sich dann bis spätestens zum letzten Freitag vor Vor­le­sungs­be­ginn exmatrikulieren und einen Antrag auf Erstattung stellen, kön­nen Sie sich den vollen Se­mes­ter­bei­trag zurückerstatten lassen. Sollten Sie sich nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren, kön­nen Sie sich die Kosten für das Semesterticket anteilig vom AStA erstatten lassen. Erkundigen Sie sich bitte auf der Seite der TU Dortmund zu In­for­ma­ti­onen zur Exmatrikulation, zum Vor­le­sungs­be­ginn sowie zu wei­teren Terminen und Fristen.