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Häufige Fragen

Abschlussarbeiten

Die Abschlussarbeiten werden in den Prüfungsordnungen und fächerspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Studiengänge geregelt. Die Antworten auf die hier aufgeführten Fragen sind daher zu einem großen Teil diesen Dokumenten entnommen.

Zudem veröffentlichen die einzelnen Fachgebiete auf ihren Webseiten weitere fachgebietsspezifische Informationen zu Abschlussarbeiten, die es zu beachten gilt, wenn die Arbeit in dem entsprechenden Fachgebiet geschrieben werden soll. Eine Übersicht dazu finden Sie in folgendem Dokument.

Generelles

Bachelorarbeit:

Im Bachelor Rehabilitations­pädagogik beträgt die Bearbeitungszeit 12 Wochen (Prüfungsordnung § 19 Abs. 5).

In den schulischen Bachelorstudiengängen beträgt die Bearbeitungszeit 8 Wochen. Auf Antrag der betreuenden Person an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit bei einer empirischen oder künstlerischen Bachelorarbeit um bis zu 4 Wochen verlängert werden (Prüfungsordnung 2016/2023 § 24 Abs. 7, Prüfungsordnung 2011 § 22 Abs. 7).

Masterarbeit:

Im Master Rehabilitationswissenschaften beträgt die Bearbeitungszeit 22 Wochen (Prüfungsordnung 2020 § 19 Abs. 6, Prüfungsordnung 2015 § 17 Abs. 6).

In den schulischen Masterstudiengängen beträgt die Bearbeitungszeit 15 Wochen. Auf Antrag der betreuenden Person an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit bei einer empirischen oder künstlerischen Masterarbeit um bis zu 4 Wochen verlängert werden (Prüfungsordnung § 24 Abs. 10).

Der genaue Umfang der Abschlussarbeit wird mit dem Erstprüfer oder der Erstprüferin abgesprochen. In den Prüfungsordnungen und Fächerspezifischen Bestimmungen sind folgende Angaben vorgegeben:

Bachelorarbeit:

Im Bachelor Rehabilitations­pädagogik soll der Umfang der Bachelorarbeit 50 Seiten (Standardseiten mit 2.500 Anschlägen) nicht überschreiten (Prüfungsordnung § 19 Abs. 7).

In den schulischen Bachelorstudiengängen soll der Umfang der Bachelorarbeit in der sonderpädagogischen Fachrichtung 50 Seiten (Standardseiten mit 2.500 Anschlägen) nicht überschreiten (Fächerspezifische Bestimmungen 2023 SoPäd, BK, Gym/Ges § 9 Abs. 1, Fächerspezifische Bestimmungen 2016 SoPäd §8 Abs. 1, BK, Gym/Ges § 9 Abs. 1, Fächerspezifische Bestimmungen 2011 SoPäd, BK, Gym/Ges § 8 Abs. 1).

Masterarbeit:

Im Master Rehabilitationswissenschaften sollte der Umfang der Masterarbeit in der sonderpädagogischen Fachrichtung 125 Seiten nicht überschreiten (Prüfungsordnung 2020 § 19 Abs. 7, Prüfungsordnung 2015 § 17 Abs. 7) .

In den schulischen Masterstudiengängen sollte der Umfang der Masterarbeit 80 Seiten (= 2.500 Anschläge pro Seite) nicht überschreiten (Fächerspezifische Bestimmungen 2023 SoPäd, BK, Gym/Ges § 9 Abs.1, Fächerspezifische Bestimmungen 2016 SoPäd, BK, Gym/Ges § 8 Abs.1).

Die Abschlussarbeit ist stets eigenständig als Einzelarbeit zu verfassen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Thema der Abschlussarbeit innerhalb einer Arbeitsgruppe bearbeitet wird. Hierbei muss sichergestellt sein, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen nach objektiven Kriterien deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

Das Formular zur Anmeldung der Abschlussarbeit muss erst vom Erstbetreuer oder von der Erstbetreuerin abgezeichnet sein. Senden Sie das ausgefüllte und vom Erstgutachter oder von der Erstgutachterin unterzeichnete Formular zur Anmeldung der Abschlussarbeit an pruefungsausschuss.fk13tu-dortmundde, verwenden Sie für die Betreffzeile das Stichwort: „Anmeldung Arbeitsgruppe“. Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Sie eine Rückantwort per Mail. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Anträge 1x pro Woche bearbeitet werden.

Bachelor Rehabilitations­pädagogik

Die Bachelorarbeit kann ab dem 5. Semester ODER nach Abschluss der Grundlagenmodule (EinG, PädG, SozG, PsychG, WBB, EinVer, RehaEFM) aufgenommen werden (Prüfungsordnung § 19 Abs. 3).

BA Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Die Bachelorarbeit kann in den Förderschwerpunkten oder zu allgemeinen rehabilitationswissenschaftlichen Fragestellungen ab dem 5. Semester ODER nach dem Erreichen von mindestens 46 Leistungspunkten angemeldet werden (Fächerspezifische Bestimmungen 2023 § 9 Abs. 1,Fächerspezifische Bestimmungen 2016 oder Fächerspezifische Bestimmungen 2011 § 8 Abs. 1).

BA Lehramt an Berufskollegs und an Gymnasien/Gesamtschulen

Die Bachelorarbeit kann in einer sonderpädagogischen Fachrichtung ab dem 5. Semester ODER nach dem Erreichen von mindestens 45 Leistungspunkten in einer sonderpädagogischen Fachrichtung angemeldet werden (Fächerspezifische Bestimmungen 2023 BK, Gym/Ges § 9 Abs. 1, Fächerspezifische Bestimmungen 2016 BK, Gym/Ges § 9 Abs. 1, Fächerspezifische Bestimmungen 2011  BK, Gym/Ges § 8 Abs. 1).

Master Rehabilitationswissenschaften

Prüfungsordnung 2020: Die Masterarbeit kann nach dem Erreichen von mindestens 60 Leistungspunkten angemeldet werden (Prüfungsordnung § 19 Abs. 3).

Prüfungsordnung 2012: Die Masterarbeit kann nach dem Erreichen von mindestens 65 Leistungspunkten angemeldet werden (Prüfungsordnung § 17 Abs. 3).

MA Lehramt für sonderpädagogische Förderung, an Berufskollegs und an Gymnasien/Gesamtschulen

Die Masterarbeit kann in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach dem schulpraktischen Teil des Praxissemesters angemeldet werden (Fächerspezifische Bestimmungen 2023 SoPäd, BK, Gym/Ges § 9 Abs. 1, Fächerspezifische Bestimmungen 2016 SoPäd, BK, Gym/Ges § 8 Abs. 1).

Das Formular zur Anmeldung der Abschlussarbeit erhalten Sie bei der Zentralen Prüfungsverwaltung [Dezernat 4.3, Team 1 (fachlich) Team 5 (schulisch)]. Das Formular ist innerhalb von einer Woche von der erst-prüfenden Person zu unterzeichnen und wieder bei der Zentralen Prüfungsverwaltung einzureichen.

Die Abschlussarbeit ist fristgemäß über das Onlineportal ExaBase im Rahmen des seit dem 01.10.2019 geltenden digitalen Abgabeverfahrens hochzuladen. Dabei sollten sicherheitshalber Zeitpuffer eingeplant werden, falls der Upload in das Portal länger dauert. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß hochgeladen, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet (Ordnung zur Abgabe von Abschlussarbeiten § 2 Abs. 1-2).

Eine Verlängerung der Abgabefrist kann auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer beantragt werden. Der Prüfungsausschuss kann daraufhin einmalig eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren. Ein Verlängerungsantrag ist mindestens vierzehn Tage vor Ablauf der Bearbeitungszeit an den Prüfungsausschuss zu stellen. Eine Verlängerung kann beantragt werden:

  • bei eigener Krankheit oder Krankheit eines überwiegend von Ihnen zu betreuenden Kindes (nachzuweisen durch ein ärztliches Attest, das unverzüglich bei der Zentralen Prüfungsverwaltung eingereicht wird) oder
  • aus fachlichen Gründen, die schriftlich begründet und von der betreuenden Person befürwortet werden müssen.

Als Antrag zur Verlängerung der Abschlussarbeit ist eine Kopie vom Formular zur Anmeldung der Abschlussarbeit zu nutzen. Senden Sie das kopierte und vom Erstgutachter oder von der Erstgutachterin erneut unterzeichnete Formular zur Anmeldung der Abschlussarbeit unter Angabe der Verlängerungsgründe an pruefungsausschuss.fk13tu-dortmundde, verwenden Sie für die Betreffzeile das Stichwort: „Verlängerung Abschlussarbeit“. Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Sie eine Rückantwort per Mail. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Anträge 1 x pro Woche bearbeitet werden.

Bachelorarbeiten werden 5 Jahre und Masterarbeiten 10 Jahre aufbewahrt.

Für die Veröffentlichung einer Abschlussarbeit folgen Sie bitte dem Ablauf. Alle weiteren Informationen finden Sie bei eldorado.

Prüfende

Bei Abschlussarbeiten muss unterschieden werden nach Abschlussgrad und Studiengang.

Bachelorarbeit:

Für alle Bachelorarbeiten gilt: Alle hauptamtlich Mitarbeitenden der Fakultät können die Abschlussarbeiten betreuen.

Masterarbeit:

Für alle Masterarbeiten gilt: Erst- und Zweitgutachter*innen sind in der Regel mindestens promovierte Mitglieder der Fa­kul­tät. Als Zweitgutachter*innen können in begründeten Ausnahmen nicht promovierte Mitglieder der Fakultät bestellt werden. Für nicht pro­mo­vierte Mitglieder der Fa­kul­tät ist ein begründeter Antrag beim Prü­fungs­aus­schuss zu stellen. Senden Sie den Antrag an pruefungsausschuss.fk13tu-dortmundde, verwenden Sie für die Betreffzeile das Stichwort: „Prüferberechtigung“. Nach Bearbeitung des Antrags er­hal­ten Sie eine Rückantwort per Mail. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Anträge 1x pro Woche bearbeitet wer­den.

Mitglieder anderer Fakultäten der TU oder anderer Hochschulen können auf Antrag Zweitgutachter*innen von Abschlussarbeiten sein. Je nach wissenschaftlicher Qualifikation kann ein begründeter Antrag für die Erstbetreuung gestellt werden. Der Antrag ist beim Prüfungsausschuss der Fakultät einzureichen. Senden Sie den Antrag an pruefungsausschuss.fk13tu-dortmund.de, verwenden Sie für die Betreffzeile das Stichwort: „Prüferberechtigung“. Nach Bearbeitung des Antrags er­hal­ten Sie eine Rückantwort per Mail. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Anträge 1x pro Woche bearbeitet wer­den.

Je nach wissenschaftlicher Qualifikation können Personen aus der Praxis als Zweitbetreuende für Abschlussarbeiten mit begründetem Antrag gewählt werden. Der Antrag ist beim Prüfungsausschuss der Fakultät einzureichen. Senden Sie den Antrag an pruefungsausschuss.fk13tu-dortmund.de, verwenden Sie für die Betreffzeile das Stichwort: „Prüferberechtigung“. Nach Bearbeitung des Antrags er­hal­ten Sie eine Rückantwort per Mail. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Anträge 1x pro Woche bearbeitet wer­den.

Die erst-prüfende Person kann frei gewählt werden. Mit der*dem Erstprüfer*in wird ein*e Zweitprüfer*in verabredet. Sollte kein*e Erstprüfer*in oder Zweitprüfer*in gefunden werden, bestimmt die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der*dem Studierenden eine prüfende Person.

Der Antrag für Wechsel von Betreuenden kann formlos gestellt werden. Er sollte die Gründe für einen Wechsel darlegen und eine Bestätigung der*s neuen Betreuenden enthalten. Senden Sie den Antrag an pruefungsausschuss.fk13tu-dortmundde, verwenden Sie für die Betreffzeile das Stichwort: „Anmeldung Wechsel Betreuer*in“. Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Sie eine Rückantwort per Mail. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Anträge 1x pro Woche bearbeitet werden.

Thema

Bachelor Rehabilitations­pädagogik

Die Bachelorarbeit kann in den allgemeinen rehabilitationspädagogischen Studien oder in den Vertiefungsbereichen geschrieben werden.

Master Rehabilitationswissenschaften

Die Masterarbeit kann in einem beliebigen Thema der Rehabilitationswissenschaften geschrieben werden.

Schulische Studiengänge

Die Abschlussarbeit kann entweder in einem Unterrichtsfach, in einem Lernbereich, in einer beruflichen Fachrichtung, einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder in den Bildungswissenschaften angefertigt werden (BA-Prüfungsordnung 2016/2023 § 24 Abs. 2 oder BA-Prüfungsordnung 2011 § 22 Abs. 2 und MA-Prüfungsordnung § 24 Abs. 4). Im Bereich der sonderpädagogischen Fachrichtung kann sie entweder zu didaktischen bzw. spezifischen Aspekten des jeweiligen Förderschwerpunktes oder zu allgemeinen rehabilitationswissenschaftlichen Fragestellungen geschrieben werden.

Das Thema der Abschlussarbeit kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Wochen ab der Ausgabe zurückgegeben werden; die Abschlussarbeit gilt dann als nicht begonnen (für Bachelorarbeiten: Prüfungsordnung Reha § 19 Abs. 4 und Prüfungsordnung Lehramt 2016/2023 § 24 Abs. 8 oder Prüfungsordnung Lehramt 2011 § 22 Abs. 8; für Masterarbeiten: Prüfungsordnung Reha 2020 § 19 Abs. 5 oder Prüfungsordnung Reha 2015 § 17 Abs. 5 und Prüfungsordnung Lehramt § 24 Abs. 11 ).

Änderungen des Themas der Abschlussarbeit sind möglich, insofern fachliche, sprachliche oder grammatische Korrekturen das ausgehändigte Thema präzisieren.

Bewertung

Bachelorarbeit:

Im Bachelor Rehabilitations­pädagogik werden 11 Leistungspunkte für die Bachelorarbeit vergeben (Prüfungsordnung §17 Abs. 1).

In den schulischen Studiengängen werden 8 Leistungspunkte für die Bachelorarbeit vergeben (Prüfungsordnung 2016/2023 § 24 Abs. 1 oder Prüfungsordnung 2011 § 22 Abs. 1).

Masterarbeit:

Im Master Rehabilitationswissenschaften werden 30 Leistungspunkte für die Masterarbeit vergeben (Prüfungsordnung 2020 § 17 Abs. 1 oder Prüfungsordnung 2015 Anhang).

In den schulischen Masterstudiengängen werden 20 Leistungspunkte für die Masterarbeit erworben (Prüfungsordnung § 24 Abs. 3).

Die Bewertung einer Abschlussarbeit ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens zwölf Wochen nach der Abgabe mitzuteilen. Sie kann von den Studierenden im BOSS-System eingesehen werden.

Bitte reichen Sie schriftlich einen Widerspruch gegen die Benotung der Abschlussarbeit über die Prüfungsverwaltung (Dezernat 4.3) und das zuständige Sachgebiet (fachlich: Team 1, schulisch: Team 5) ein. Ein Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Benotung einzureichen.

In manchen Fällen kann es erforderlich sein, noch während des Bewertungszeitraums der Abschlussarbeit eine vorläufige Bestätigung zum Bestehen der Abschlussarbeit zu erhalten (z. B. bei der Einschreibung an einer anderen Uni oder für den zukünftigen Arbeitgeber). Damit kann bestätigt werden, dass die Abschlussarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet und somit bestanden wird (daher "4,0-Bescheinigung"). Diese Bescheinigung kann nur von beiden Betreuenden der Abschlussarbeit ausgegeben werden. Um eine 4,0-Bescheinigung auszustellen, ist den Betreuenden eine angemessene Lesezeit einzuräumen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine 4,0-Bescheinigung. Es ist den Betreuenden frühzeitig mitzuteilen, dass diese benötigt wird und die Gründe dafür sind darzulegen. Eine 4,0-Bescheinigung wird nicht ausgestellt, wenn Sie einfach nur vor Ende des Bewertungszeitraumes sicher sein wollen, dass Sie bestanden haben.