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Promotion

Betreuung und Pflichten

Im Folgenden finden Sie Informationen zur Betreuung während der Dissertation sowie zu weiteren Aufgaben und Pflichten der Beteiligten.

Betreuung während der Dissertation

Üblich ist es, dass Sie von zwei Betreuer*innen begleitet werden, wobei die zweite Betreuerin / der zweite Betreuer auch von einer anderen Fakultät oder Hochschule mit Promotionsrecht stammen darf (vgl. § 7 Abs. 1 PromO Fak. 13).

Zunächst werden zwei Gutachter*innen zur Begutachtung der Dissertation bestell. Gibt es Unstimmigkeiten bezüglich der Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Dissertation, so wird vom Promotionsausschuss ein zusätzliches (drittes) Gutachten eingeholt (vgl. § 15 Abs. 3 PromO Fak. 13).

Aufgaben, Pflichten, kumulative Dissertationen

  • gemeinsam mit der Doktorandin / dem Doktoranden einen Zeitplan für die Anfertigung der Dissertation zu erstellen und das strukturierte Promotionsprogramm abzustimmen; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anfertigung der Dissertation in der Regel nicht mehr als drei Jahre erfordern soll;
  • sich während der Anfertigung der Dissertation regelmäßig von der Doktorandin / dem Doktoranden über den Fortschritt ihres / seines Vorhabens unterrichten zu lassen,
  • die Doktorandin / den Doktoranden bei auftretenden Schwierigkeiten fachkundig zu beraten,
  • von der Doktorandin / dem Doktoranden gelieferte Beiträge umfassend in mündlicher oder schriftlicher Form zu kommentieren.
  • sich von der Doktorandin / dem Doktoranden einmal jährlich schriftlich über die bisherigen und geplanten Aktivitäten berichten zu lassen. Dem Bericht schließt sich ein Gespräch an. (vgl. §7 PromO Fak. 13)
  • Die Betreuungsvereinbarung bietet dafür den schriftlich fixierten Rahmen und dient als Grundlage für die Absprache von Teilzielen etc.

Wichtig ist, sich vor der Einreichung der Dissertation

  • beim Verlag der Zeitschrift das Zweitpublikationsrecht zu sichern, da Sie den Beitrag nochmals mit der Rahmenschrift veröffentlichen müssen.
  • bei Co-Autor*innenschaft von den weiteren Autor*innen die schriftliche Bestätigung einzuholen, welchen Anteil Sie geleistet haben.

Immer wieder erreichen den Promotionsausschuss Anfragen zum nötigen, bzw. gewünschten Umfang von Dissertationen, besonders von kumulativen Dissertationen. Der Promotionsausschuss wird diesbezüglich noch eine ausführlichere Stellungnahme erarbeiten, hier sei in der Kürze gesagt: Es gibt keinerlei Vorgaben zu einem nötigen oder gewünschten Umfang von Dissertationen, weder für kumulative Dissertationen noch für Monographien. Der Umfang der Promotionsprojekte soll zwischen Promovend*in und Betreuer*innen besprochen und geklärt werden und kann – die in unserer heterogenen Fakultät – unterschiedliche Fächerkulturen berücksichtigen wie auch inhaltliche wie auch methodische Aspekte des Promotionsprojekts. Letztendlich ist entscheidend, dass der*die Promovierende in der Dissertation "den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt" und dadurch eine "über das allgemeine Studienziel hinausgehende, besondere Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit" nachweist (siehe Promotionsordnung 2021, 2018, 2015, 2011).

Haben Sie Fra­gen, die Sie hier gerne beantwortet hätten? Dann teilen Sie diese bitte dem Promotionsausschuss mit: promotionsausschuss.fk13tu-dortmundde