Voraussetzungen und Auflagen
Im Folgenden finden Sie Informationen zu Voraussetzungen und Auflagen für eine Promotion an der Fakultät Rehabilitationswissenschaften.
Voraussetzungen für die Promotion an der Fakultät 13
- Einschlägiger Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule mit 300 Credits und einer Note von mindestens 2,3 oder
- Einschlägiges Universitätsstudium mit mind. 8 Semestern Regelstudienzeit, für das ein anderer Grad als Bachelor (BA) vergeben wurde und einer Note von mind. 2,3 oder
- Einschlägiger Masterabschluss mit < 300 Credits und mind. der Note 2,3 + anschließende promotionsvorbereitende Studien* oder
- Einschlägiges Hochschulstudium von mind. 6 Semestern mit mind. der Note 2,3 + promotionsvorbereitende Studien*.
*Der genaue Inhalt der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Der Umfang beträgt i.d.R. 60 Credits.
Ja, solange die Mindestanforderungen (siehe oben) erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 PromO Fak. 13).
„Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.“ (§ 67 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW)
Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen muss die formale Berechtigung zur Aufnahme einer Promotion vom Referat Internationales, Abteilung Zulassungsbereich, bestätigt werden (E-Mail: zulassungsbereich.referat4tu-dortmundde)
- Formular Antrag auf Zulassung (deutsch oder englisch)
- Masterabschlusszeugnis / Erste Staatsprüfung Lehramt (beglaubigte Kopie)
- Masterurkunde /Vergleichbares im Lehramt (beglaubigte Kopie)
- Zeugnis Allgemeine Hochschulreife (beglaubigte Kopie)
- Lebenslauf (ohne Foto)
- Studienbescheinigung (sobald eingeschrieben, ist diese innerhalb von 3 Wochen nachzureichen)
- Eine Papierversion aller Unterlagen ist erforderlich. Zusätzlich senden Sie eine eingescannte Version per E-Mail an promotionsausschuss.fk13tu-dortmundde
- Maximal einseitige Darstellung des rehabilitationswissenschaftlichen Bezugs der angestrebten Fragestellung Ihrer Dissertation. Es soll der wissenschaftliche Mehrwert Ihrer Forschung zum Ziel der Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft sowie der Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft klar hervorgehen. Hierbei sind theoretische Weiterentwicklungen, die Partizipationsstufe der geplanten Forschungsmethodik sowie der voraussichtliche Erkenntnisgewinn im Sinne der o.g. Ziele von Relevanz.
Der Antrag wird an den Promotionsausschuss gestellt, der darüber entscheidet, d.h. Sie senden den Antrag an die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses.
Wenn Sie Interesse an einer Promotion haben, sprechen Sie habilitierte Mitglieder der Fakultät oder Professor*innen (auch Junior-Professor*innen und Vertr.-Professor*innen) an, ob diese Ihre Arbeit betreuen können. Für den Zulassungsantrag ist die Bestätigung einer Betreuerin / eines Betreuers notwendig. Ein*e weiter*e Betreuer*in kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
- Als Erstbetreuer*in wird ein*e Hochschullehrer*in der Fakultät 13 oder ein habilitiertes Mitglied der Fakultät 13 bestellt. Auch Junior-Professor*innen der Fakultät 13 können als Erstbetreuer*innen fungieren, hier empfiehlt sich die Abklärung mit dem Promotionsausschuss im Vorfeld des Zulassungsantrags.
- Zweitbetreuer*in: Es ist zudem in der Regel möglich, eine*n Hochschullehrer*in bzw. habilitiertes Mitglied einer Hochschule mit Promotionsrecht im In- und Ausland zu wählen (vgl. § 7 Absatz 1 PromO Fak. 13). Es empfiehlt sich eine Abklärung mit dem Promotionsausschuss vorab.
Bei Vertretungsprofs sollte sichergestellt sein, dass die Betreuung auch nach Ende der Vertretungsprofessur weitergeführt wird. Es empfiehlt sich, dass der weitere Betreuer / die weitere Betreuerin Mitglied der Fakultät ist, wenn die / der Erstbetreuer*in Vertr.-Prof. ist.
Auflagen für ein promotionsbegleitendes Studium
Das promotionsbegleitende Studium muss bis zur Einreichung der Dissertation beendet sein. Die Nachweise über bestandene Prüfungen sind über einen Laufzettel mit entsprechenden Bestätigungen der Dozierenden vorzulegen.
Leistungen einer anderen staatlich anerkannten Hochschule können auf Antrag anerkannt werden, sofern bezüglich der Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht (vgl. § 63 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). Es empfiehlt sich, vor Absolvieren einer Veranstaltung an einer anderen Hochschule mit der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses Kontakt aufzunehmen.
Die Beantragung eines Nachteilsausgleiches läuft über den Prüfungsausschuss der Fakultät Rehabilitationswissenschaften.
Haben Sie Fragen, die Sie hier gerne beantwortet hätten? Dann teilen Sie diese bitte dem Promotionsausschuss mit: promotionsausschuss.fk13tu-dortmundde